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Eigentum
[definition]
§ 903 BGB: Wer alle Rechte an einem Gut hält ist dessen Eigentümer. Der Kreditnehmer ist der Eigentümer, aber bis die letzte Kreditrate beglichen ist, hat die Bank auch Eigentumsvorbehalt.
Im Klartext ist das Eigentum die Verfügungsgewalt über eine Sache auf rechtlicher Grundlage. Das Eigentum unterscheidet sich vom Besitz dadurch, dass es einen Rechtstitel voraussetzt. Ein gestohlenes Objekt kann sich beispielsweise im Besitz des Diebes befinden, ist aber das Eigentum einer anderen Person.
 
 
 
 
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