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Kreditlexikon
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Inkasso
[definition]
Wenn Kreditinstitute fällige Förderungen z.B. aus Schecks, Kupons oder Wechseln einziehen, so spricht man von einem Inkasso.

Hierbei handelt es sich um einen Begriff aus der Betriebswirtschaftslehre, besonders dem Bereich der Finanzierung, und bedeutet im Klartext: "Einzug von Forderungen". Der geschäftsmäßige Einzug fremder Forderungen ist gesetzlich in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz (RberG) geregelt und ist erlaubnispflichtig:

    "Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig ... nur von Personen betrieben werden, denen dazu ... die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt: ... 5.Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros)."


Es kann grundsätzlich zwischen vier unterschiedlichen Formen der Tätigkeit von Inkasso-Unternehmen unterschieden werden:

  • Einziehung im Auftrag,


  • Einziehungsermächtigung,


  • Inkassozession,


  • Vollabtretung,


Die Inkasso-Unternehmen können ihre Vergütungen mit den Auftraggebern frei vereinbaren. Hierbei existieren also keine Vergütungs-Ordnungen wie beispielsweise bei Rechtsanwälten.
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