Die MaBV ist die Abkürzung für: "Makler und Bauträgerverordnung". Diese Verordnung gilt für Gewerbe-Treibende, die nach § 34 c Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung der Erlaubnis bedürfen. Gewerbe-Treibende, die:
- als Versicherungsvertreter oder Bausparkassen-Vertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht des Bundes aufsichtsamtes für das Versicherungs-Wesen unterliegendes Versicherungs-Unternehmen oder für eine der Auf sicht des Bundes-Aufsichtsamtes für das Kredit-Wesen unterliegende Bausparkasse den Abschluss von Verträgen über Darlehen bzw. Krediten vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder,
- den Abschluss von Verträgen über die Nutzung der von ihnen für Rechnung Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
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